Rund um das Thema Planung gibt es viele Fragen. Wir beantworten die häufigsten in unserem Planungs-FAQ. Die Infografik und der Erklärfilm zeigen darüber hinaus anschaulich, wie die Planung von Infrastruktur und das Verfahren der Planfeststellung ablaufen.

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?

Häufig gestellte Fragen zur Projektplanung

Wie läuft das Planfeststellungsverfahren ab?

Bei dem Planfeststellungsverfahren handelt es sich um ein in Deutschland angewandtes förmliches Verwaltungsverfahren. In diesem Verfahren werden alle für das Projekt relevanten rechtlichen Sachverhalte betrachtet und Einwendungen von Betroffenen sowie Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange (TöB) geprüft.

  • Zunächst erstellt die Vorhabenträgerin – hier die DB InfraGO AG – die Unterlagen zu den Planfeststellungsanträgen und reicht diese beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ein. Das EBA ist die zuständige Genehmigungsbehörde.
  • Die Unterlagen werden nach einer Prüfung durch das EBA an die Anhörungsbehörde, die Regierung von Oberbayern, weitergeleitet.
  • Die Regierung von Oberbayern veranlasst dann die Offenlage der Unterlagen in den Kommunen.
  • Während der einmonatigen Offenlage können die Bürger Einsicht in die Planfeststellungsunterlagen nehmen.
  • Sowohl während dieser Offenlage als auch innerhalb der sich anschließenden zweiwöchigen Einwendungsfrist können die Bürger ihre Einwendungen gegen das Vorhaben geltend machen.
  • Zu den Einwendungen werden dann vom Vorhabenträger Stellungnahmen verfasst und an die Anhörungsbehörde übergeben.
  • Nach der Prüfung der Stellungnahmen durch die Anhörungsbehörde setzt diese einen Erörterungstermin fest, bei dem alle Einwendungen und Stellungnahmen erörtert werden.
  • Abschließend prüft das EBA alle Ergebnisse und Sachverhalte und erlässt den Planfeststellungsbeschluss, in dem die Entscheidungen über alle Einwendungen getroffen werden, die nicht im Erörterungstermin erledigt wurden.
  • Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses erhält die DB Baurecht.
Wie sind die Verantwortlichkeiten von Gemeinde und Landkreis?

Der Bahnübergang Weidenbach ist eine Kreuzung der Bahnlinie München–Mühldorf und der Kreisstraße Mü 21. Zuständiger Straßenbaulastträger und Kreuzungspartner ist somit der Landkreis Mühldorf am Inn. Mit dem Kreuzungspartner werden Vereinbarungen getroffen, um eine gemeinsame Grundlage für Planung und Bau zu schaffen. Da der Bahnübergang im Gebiet der Gemeinde Heldenstein liegt, wurden die Überlegungen zur Planung am Bahnübergang auch der Gemeinde vorgestellt. Die Gemeinde Heldenstein ist nicht Kreuzungspartner der Bahn am Bahnübergang Weidenbach.

Werden Schallschutzmaßnahmen im Bereich Weidenbach umgesetzt?

Die gutachterlichen Schalluntersuchungen haben ergeben, dass durch das Projekt „Beseitigung des Bahnübergangs und Neubau der bahnparallelen Kreisstraße 21“ die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) eingehalten werden und somit kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen besteht. Grundlage für die Berechnung der Schallbelastung ist der Verkehrslärm, der für sich gesehen durch den neuen oder wesentlich geänderten Verkehrsweg ausgeht.

Die Betrachtung von Schallschutzmaßnahmen im Rahmen einer Gesamtlärmbelastung durch umliegende Straßen, die Schiene oder sonstige Anlagen ist im gegenständlichen Verfahren im Rahmen der §§ 41-43 BImSchG und der 16. BImSchV nicht vorgesehen. Ausschlaggebend und verfahrensgegenständlich können lediglich diejenigen Maßnahmen sein, die sich aus der Baumaßnahme zur Auflassung des Bahnübergangs ergeben und von dieser verursacht werden.

Sollten auf Grundlage der ABS 38 und der damit verbundenen Baumaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen (z.B. 16. BImSchV) weitere Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, sind diese im dortigen Verfahren zu behandeln und zu lösen.

Wie läuft die Bauphase ab?

Die voraussichtliche Bauzeit für die Beseitigung des Bahnübergangs mit Bau der bahnparallelen Straße beträgt ca. 13 Monate und ist für 2022-2023 vorgesehen. Das Vorhaben gliedert sich in folgende acht Bauphasen:

Bauphase 1
Baufeldfreimachung, Herrichten von Baustelleneinrichtungs- und Erschließungsflächen

Bauphase 2
Herstellung Stützmauer, Erdarbeiten (Erdabtrag, Bodenaustausch/-verbesserung) für Kr MÜ 21
Herstellung Kirchbrunner Bach

Bauphase 3 und 4
Rückbau Wirtschaftsweg und Erdarbeiten (Erdabtrag, Bodenaustausch/-verbesserung) für Kr MÜ 21
Neubau Durchlass ca. km 62,100
Herstellung provisorische Zufahrt für Anlieger Axenbach 1, 2 und Schmidham 1

Bauphase 5
Rückbau Wirtschaftsweg/Kr Mü 21 und Erdarbeiten im Abschnitt km 62,000 – 62,100 (Im Bereich des Bahnübergangs halbseitig zu Aufrechterhaltung der Andienung mit LKW Verkehr für die Anwesen Axenbach 1, 2 und Schmidham 1),
Einbau Asphalttragschicht im Abschnitt km 62,000 – 62,900

Bauphase 6
Rückbau Bahnübergang, Rückbau provisorische Zufahrt
Herstellung Anschlussbereich km 62,900 bis Bauende (Erdarbeiten, FSS und Asphalttragschicht)

Bauphase 7
Deckschichteinbau, inklusive Bereich Kirchbrunner Bach
Restarbeiten, Markierungsarbeiten, Beschilderung
Herstellung restlicher Anschlussbereiche

Bauphase 8
Rückbau Baustelleneinrichtung und BE-Fläche

Das Umleitungskonzept setzt voraus, dass die A 94 bis zum Baubeginn fertiggestellt ist.

Zur Aufrechterhaltung der Andienung mit LKW-Verkehr für die Anwesen Axenbach 1, 2 und Schmidham 1 wird der Bahnübergang solange erhalten, bis die neue Kreisstraße Kr MÜ21 in einem befahrbaren Zustand hergestellt ist (Asphalttragschicht).

PKW-Verkehr kann grundsätzlich auch weiterhin immer über die bei km 61,318 „Am Brühl“ queren. Fußgänger und Radfahrer können die Kehrheimer Bach nutzen.

Wurde die Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert?

Der Straßenbaulastträger der kreuzenden Straße Mü 21 ist der Landkreis Mühldorf. Im Sinne eines partnerschaftlichen Umgangs hatte der Landkreis früh signalisiert, die Wünsche der Gemeinde Heldenstein so weit wie möglich zu berücksichtigen. Deshalb wurden sowohl die Gemeinde Heldenstein wie auch der Landkreis Mühldorf in gleichem Umfang frühzeitig und umfassend über die unterschiedlichen Varianten und Planungsstände informiert.

In mehreren öffentlichen und nicht-öffentlichen Gemeinderatssitzungen hat die Bahn seit 2016 das Vorhaben in Heldenstein der Öffentlichkeit präsentiert. Auf Wunsch der Gemeinde Heldenstein fand eine öffentliche Informationsveranstaltung im Oktober 2017 statt, bei der nochmals alle denkbaren Varianten vorgestellt wurden. Auch mit den vom Bauvorhaben betroffenen Anliegern hat die DB InfraGO AG Gespräche geführt.

Welche Auswirkungen hat die Änderung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes auf das Projekt?

Am 13.03.2020 ist § 13 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) in einer neuen Fassung in Kraft getreten. Die neue Fassung sieht eine geänderte Kostenteilung für Maßnahmen an Bahnübergängen mit Straßen in kommunaler Straßenbaulastträgerschaft vor. Demnach werden bei Kreuzungen mit kommunalen Straßen die Kosten der Maßnahme nun nicht mehr gedrittelt zwischen Bahn, Bund und Straßenbaulastträger (hier: Landkreis Mühldorf), sondern teilen sich wie folgt auf:

- 1/3 der Kosten ist zu tragen von der DB InfraGO AG
- 1/6 der Kosten ist zu tragen von dem Bundesland, in dem die Kreuzung liegt
- 1/2 der Kosten wird getragen vom Bund.

Der Landkreis Mühldorf bleibt weiterhin Kreuzungspartner, muss sich aber nicht an den Planungs- oder Baukosten beteiligen. Es gilt trotz der gesetzlichen Neuerung das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Wie sind die nächsten Schritte?

Die Bahn hat am 28. Juni 2019 die Planfeststellungsunterlagen beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA) als zuständiger Genehmigungsbehörde eingereicht. In einem nächsten Schritt werden die Unterlagen an die Regierung von Oberbayern als zuständiger Anhörungsbehörde weitergeleitet. Das Anhörungsverfahren wird voraussichtlich im Sommer 2020 starten und die Planfeststellungsunterlagen werden öffentlich für jedermann einsehbar ausgelegt werden.

Wie funktioniert die Planung neuer Infrastruktur bei der DB?